Samtgemeinde Schwarmstedt
Fachbereich II – Bürgerdienste und Soziale Sicherung
Bürgerbüro
Am Markt 1
29690 Schwarmstedt

Telefon:  05071 / 809-99
Fax:   0511/93 69 700 27
Email:  buergerbuero@schwarmstedt.de 

 

Kurze Wege bei der KFZ-Zulassung

 

Durch eine Kooperation der Städte Munster und Schneverdingen sowie der Samtgemeinde Schwarmstedt mit der Kreisverwaltung des Heidekreises können Sie als Bürger nun bei vielen KFZ- Zulassungsvorgängen Zeit und Wege sparen.

 

Öffnungszeiten

Montag, Mittwoch & Freitag 08:30 - 14:00 Uhr
Dienstag & Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr
  13:00 - 18:30 Uhr
thumbnail Terminbuchung Bürgerbüro / Standesamt

 


Folgende KFZ-Zulassungsdienstleistungen bieten wir Ihnen bei uns im Bürgerbüro an:

  • Neu- und Wiederzulassungen
  • Umschreibungen
  • Außerbetriebsetzungen
  • Saisonkennzeichen
  • Änderungen von Halter- oder Technikdaten
  • Kurzzeitkennzeichen
  • Vorwegzuteilung von Kennzeichen
  • Reservierung von Wunschkennzeichen 

Einige Dienstleistungen werden weiterhin ausschließlich in den Zulassungsstellen der Kreisverwaltung in Soltau oder Bad Fallingbostel angeboten:

  • Vergabe von Ausfuhrkennzeichen
  • internationale Zulassungsvorgänge – in den Bürgerbüros können nur Vorgänge, bei denen es bereits einen deutschen Brief bzw. eine deutsche Betriebserlaubnis gibt, bearbeitet werden
  • Vergabe von roten „06“ (Händler) - Kennzeichen
  • Vergabe von „07“ und „H“ (Oldtimer) - Kennzeichen
  • Wechselkennzeichen
  • Entscheidungen über eine abweichende Kennzeichengröße
  • sonstige Ausnahmen und Genehmigungen
  • Verlusterklärungen (Eidesstattliche Versicherung) über abhanden gekommene Zulassungs- und Ersatzdokumente oder Kennzeichen
  • Umkennzeichnungen bei Verlust der Kennzeichen
  • Einzelgenehmigungen nach § 13 EG-FGV
  • Bearbeitung von Verkaufsanzeigen, Versicherungswechseln, Halterauskünften und sonstigen Vorgängen ohne Publikumsverkehr

jeweils erforderliche Unterlagen: 

Vordrucke/Formulare:

  • Sepa-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
    Seit dem Jahre 2003 müssen Sie bei Zulassung eines Fahrzeuges eine Einzugsermächtigung für die KFZ-Steuer erteilen. Die KFZ-Steuer kann auch vom Konto einer anderen Person abgebucht werden. Dann muss die Einzugsermächtigung neben der künftigen Halterin bzw. dem künftigen Halter zusätzlich vom Kontoinhaber bzw. von der Kontoinhaberin unterschrieben werden.
    Den verbindlich vorgeschriebene Vordruck sollten Sie u. a. dann benutzen, wenn Sie eine andere Person mit der Zulassung beauftragen.
  • Vollmacht
     
  • Erklärung zum Empfangsbevollmächtigten für ein Kurzzeitkennzeichen
    Für die Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen für Personen, die keinen Wohnsitz in Deutschland haben, benötigen wir die Benennung eines Empfangsbevollmächtigten (§ 16a Absatz 2 Nr. 3 FZV). Dieser muss diesen Vordruck ausfüllen und unterschreiben und seinen Personalausweis vorlegen. Zuständig für diese Zulassungen ist jeweils die Behörde, in der der Empfangsbevollmächtigte seinen Wohnsitz hat.

Wunschkennzeichen-Reservierung:
egov3.heidekreis.de/verkehr-igv/servlet/Internetgeschaeftsvorfaelle?AUFRUF=WKZ&MANDANT=KFZ 


Hinweise zu Kurzzeitkennzeichen

Kurzzeitkennzeichen können zugeteilt werden, wenn

  • das Fahrzeug, das damit gefahren werden soll, bekannt ist und im Fahrzeugschein eingetragen wird,
  • das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist,
  • eine gültige Hauptuntersuchung (HU) für das Fahrzeug nachgewiesen wird und
  • eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, darf das Fahrzeug bis zu 5 Tage am öffentlichen Straßenverkehr in Deutschland teilnehmen. Der Zeitraum richtet sich nach dem Ablaufdatum, das von der Zulassungsbehörde festgesetzt wird.
Außerdem dürfen Kurzzeitkennzeichen grundsätzlich weder vom Fahrzeughalter noch einer anderen Person an einem anderen als dem im Fahrzeugschein eingetragenen Fahrzeug verwendet werden.

Sind die Voraussetzungen hinsichtlich der Betriebserlaubnis oder der HU nicht erfüllt, ist die Nutzbarkeit des Fahrzeuges örtlich begrenzt:

  • Entspricht das Fahrzeug nicht einem genehmigten Typ oder ist eine Einzelgenehmigung nicht erteilt, sind lediglich Fahrten im Zusammenhang mit der Erlangung der Betriebserlaubnis zulässig und zwar zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde, die das Kurzzeitkennzeichen zugeteilt hat, oder einem angrenzenden Bezirk.
  • Wenn der Termin zur Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nach § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vor dem Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens liegt, dürfen ohne einen Nachweis der durchgeführten Untersuchung und Prüfung nur Fahrten zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk und zurück durchgeführt werden.
  • Wird dem Fahrzeug bei dieser Untersuchung oder Prüfung keine Mängelfreiheit bescheinigt, dürfen auch Fahrten zur unmittelbaren Reparatur festgestellter erheblicher oder geringer Mängel in einer nächstgelegenen geeigneten Einrichtung im Zulassungsbezirk oder einem angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt werden.

Für Fahrzeuge, die als verkehrsunsicher eingestuft werden, gilt diese Ausnahme nicht.

Für die Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen für Personen, die keinen Wohnsitz in Deutschland haben, benötigen wir zusätzlich die Benennung eines Empfangsbevollmächtigten (§ 16a Absatz 2 Nr. 3 FZV). Dieser muss einen entsprechenden Vordruck ausfüllen und unterschreiben und seinen Personalausweis vorlegen. Zuständig für diese Zulassungen ist jeweils die Behörde, in der der Empfangsbevollmächtigte seinen Wohnsitz hat.

 

 

 

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