Im Bebauungsplan wird der Bauherr über die baurechtlichen Vorschriften, die in dem jeweiligen Baugebiet gelten, informiert. Der Bebauungsplan beinhaltet die Planzeichnung und die textlichen Festsetzungen.
Die baurechtlichen Vorschriften werden durch die Gemeinde unter Berücksichtigung des Bauordnungsrechtes des jeweiligen Bundeslandes festgesetzt und sind absolut rechtsverbindlich.
Art der baulichen Nutzung:
Hier wird vorgeschrieben, ob in diesem Baugebiet ausschließlich Bauflächen für den Wohnungsbau (W) erstellt werden dürfen, ob die ausgewiesenen Flächen gewerbliche Bauflächen darstellen (G) oder ob dort ein Mischgebiet mit Wohn- und Gewerbeflächen entstehen soll (M).
Anzahl der Vollgeschosse:
Die Anzahl der Vollgeschosse beziehungsweise die Gebäudehöhe wird festgelegt.
Grundflächenzahl (GRZ):
Diese Zahl legt das prozentuale Verhältnis zwischen Grundstücksgröße und der maximalen Bebauung fest. Eine Grundflächenzahl von 0,3 bedeutet zum Beispiel, dass maximal 30 % der Grundstücksfläche überbaut werden darf.
Geschoßflächenzahl (GFZ):
Diese Zahl legt das prozentuale Verhältnis zwischen Grundstücksgröße und der maximalen Quadratmeterfläche der Vollgeschosse fest. (Ist im Bebauungsplan ein Vollgeschoß vorgeschrieben, so ist die GFZ identisch mit der GRZ. Die GFZ hat nur bei zwei oder mehreren vorgeschriebenen Vollgeschossen Bedeutung.) Bei einer GFZ von 0,5 darf die Fläche aller Vollgeschosse zum Beispiel maximal 50 % der Grundstücksfläche betragen.
Bauweise:
Man unterscheidet zwischen offener Bauweise (o) und geschlossenerBauweise (g). Bei offener Bauweise dürfen Einfamilienhäuser, Doppelhäuser oder Reihenhäuser eine Gesamtlänge von 50 m nicht überschreiten. Bei geschlossener Bauweise müssen sich die seitlichen Außenwände auf der Grundstücksgrenze berühren.
Dachneigung:
Die vorgeschriebene Dachneigung kann aus der Planzeichnung oder den textlichen Festsetzungen ersehen werden.
Grenze des Bebauungsplans:
Bis zu diesen Linien beziehungsweise innerhalb dieser Linie gelten die Vorschriften des jeweiligen Bauplans.
Grundstücksgrenze:
Diese Linie zeigt die Aufteilung der Grundstücke und gegebenfalls die Lage der Grenzsteine.
Baugrenze:
Das zu erstellende Gebäude darf die Baugrenze nicht überschreiten. Die Baugrenze muss aber nicht berührt werden.
Baulinien:
Eine Seite des Gebäudes muß auf der Baulinie errichtet werden.
Flurstücksnummer:
Sie ist die katasteramtliche Bezeichnung des Grundstücks.
Die textlichen Festsetzungen enthalten weitere, aus der Planzeichnung nicht ersichtliche, baurechtliche Vorschriften. Hier können unter anderem die Bepflanzungsvorschriften, die Gestaltung von Gebäude und Dach (auch farblich), Traufhöhe, Hauptfirstrichtung und Einfriedung festgesetzt werden.
Bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes müssen einige Formalismen beachtet werden.
So ist z.B. die Öffentlichkeit frühzeitig zu beteiligen.
Hinweis: Weitere Informationen erteilt der Fachbereich III der Samtgemeinde. Das Portal dient der allgemeinen Information, es ersetzt keine rechtliche Beratung. Die Samtgemeinde Schwarmstedt übernimmt keine Haftung oder Garantie |
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