Samtgemeinde Schwarmstedt
Fachbereich II – Bürgerdienste und Soziale Sicherung
Bürgerbüro
Am Markt 1
29690 Schwarmstedt
Telefon:  05071 / 809-99
Fax:   0511/93 69 700 27
Email:  buergerbuero@schwarmstedt.de 

 

Amtliche Beglaubigung von Dokumenten/Urkunden

Voraussetzung für die amtliche Beglaubigung von Dokumenten und Kopien ist, dass das Original von einer deutschen Behörde ausgestellt wurde oder das zu beglaubigende Dokument bzw. die zu beglaubigende Kopie zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird, z.B. Zeugnisse, Approbationsurkunden und Bescheide.

Dokumente und Kopien dürfen nicht amtlich beglaubigt werden, wenn

  • weder das Original von einer Behörde erstellt worden ist noch die Beglaubigung zur Vorlage bei einer Behörde bestimmt ist (z.B. sog. „Reichsbürgererklärungen und -urkunden Finanzierungsunterlagen, Erbschaftsangelegenheiten),
  • die ausschließliche Zuständigkeit einer anderen Behörde gegeben ist (z.B. Personenstandsurkunden nur das Standesamt, beglaubigte Auszüge aus dem Liegenschaftskataster - nur vom Katasteramt),
  • die Annahme berechtigt ist, dass der ursprüngliche Inhalt des Dokuments, dessen Ablichtung, Abschrift oder Ausdruck beglaubigt werden soll, geändert worden ist, insbesondere, wenn dieses Dokument Lücken, Durchstreichungen, Einschaltungen, Änderungen, unleserliche Wörter, Zahlen oder Zeichen, Spuren der Beseitigung von Wörtern, Zahlen und Zeichen enthält oder wenn der Zusammenhang eines aus mehreren Blättern bestehenden Schriftstückes aufgehoben ist,
  • anstelle einer amtlichen Beglaubigung eine öffentliche Beglaubigung erforderlich ist, die durch einen Notar oder ein Gericht erstellt wird und nicht durch eine amtliche Beurkundung ersetzt werden kann,

Ist die Urkunde nicht in deutscher Sprache abgefasst kann eine beglaubigte Übersetzung gefordert werden, um das Vorliegen eines Beglaubigungsverbotes zu prüfen. Die Vorschriften über die Bestätigung ausländischer Urkunden durch Legalisation oder Apostille bleiben unberührt.

Quelle: http://buergerservice.niedersachsen.de/portal/?SOURCE=PstList&AREAID=8663085&PSTID=8664322

Sie haben folgende Urkunden   Wenden Sie sich bitte an  
private Urkunden
(z.B. Verdienstbescheinigung einer Firma, Generalvollmacht)
einen Notar
gerichtliche, staatsanwaltschaftliche und notarielle Urkunden
(z.B. Scheidungsurteil, Erbschein, Handelsregisterauszug)
das zuständige Amts-/Landgericht
Personenstandsurkunden (z.B. Geburts-, Heiratsurkunde) das zuständige Standesamt
beglaubigte Auszüge aus dem Liegenschaftskataster das zuständige Katasteramt
Übersetzungen durch staatlich anerkannte und vereidigte Übersetzer das zuständige Landgericht
Urkunden von Bundesbehörden das Bundesverwaltungsamt

Gebühr
Die Beglaubigung von Kopien und Abschriften beträgt 5,00 € je Seite.
Die Beglaubigung von Kopien und Abschriften für Rentenzwecke ist gebührenfrei.

Rechtsgrundlagen
§ 1 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG)
§ 34 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 3 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG)

Amtliche Beglaubigungen von Unterschriften

Die amtliche Beglaubigung von Unterschriften dient der Identitätskontrolle. Die zuständige Stelle kann Unterschriften beglaubigen, wenn

  • das unterzeichnete Dokument zur Vorlage bei einer deutschen Behörde oder sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird und
  • die Unterschrift in Gegenwart des beglaubigenden Mitarbeiters geleistet wird.

Unterschriften dürfen nicht amtlich beglaubigt werden, wenn:

  • sie der öffentlichen Beglaubigung durch einen Notar bedürfen  (§ 129 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) z.B.
    - Unterschriftsbeglaubigungen unter Verträgen oder Erklärungen auf dem Gebiet des Familien- und Erbrechts;
    - in Vereins- und Handelsregistersachen;
  • sie ohne zugehörigen Text (Blankounterschriften) vorgelegt werden,
  • das vorgelegte Schriftstück nicht zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist,  benötigt wird (z.B. sog. „Reichsbürgererklärungen und -urkunden“) oder das Durchlesen verweigert wird,
  • Schriftstücke in einer fremden Sprache abgefasst sind.

Quelle: http://buergerservice.niedersachsen.de/portal/?SOURCE=PstList&AREAID=8663085&PSTID=306559647

Gebühr
Die Gebühr für Beglaubigungen von Unterschriften beträgt 5,00 € je Unterschrift.

 

 

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